Für die Ausübung der Tätigkeit eines Sprengmeisters muß der Interessierte beim Bürgermeister seiner Wohnsitzgemeinde die Erteilung einer entsprechenden Ermächtigung beantragen. Diese Ermächtigung berechtigt den Sprengmeister jedoch nicht, Sprengstoffe herzustellen, zu verwahren, zu vertreiben und zu befördern. Hierfür sind eigene Ermächtigungen erforderlich.
Voraussetzungen:
Zuverlässigkeit des Erlaubniswerbers
Nachweis der fachlichen Fähigkeiten
Nachweis der beruflichen Notwendigkeit der Ermächtigung
Erforderliche Unterlagen:
Die Ermächtigung gilt ein Jahr und muß dann erneuert werden. Für die Erneuerung ist außer den oben angeführten Voraussetzungen auch die psycho-physische Eignung zu belegen.