Das Meldeamt stellt dem Bürger folgende Bescheinigungen aus:
Wohnsitzbescheinigung
Familienbogen
Bescheinigung der Wohngemeinschaft
Staatsbürgerschaftsbescheinigung
Bescheinigung über den Genuß der politischen Rechte
Zivilstandsbescheinigungen
meldeamtliche Geburtsbescheinigung
Lebensbescheinigung
historische Bescheinigungen
Sammelbescheinigungen
- Beglaubigung von Lichtbildern.
Die Bescheinigungen des Meldeamtes unterliegen normalerweise der Stempelsteuer und werden daher mit einer Stempelmarke versehen. Für bestimmte im Stempelsteuergesetz vorgesehene Zwecke können die Bescheinigungen jedoch auf stempelfreiem Papier ausgestellt werden. Dies gilt unter anderem für: - Rentenansuchen
Ansuchen um Studienstipendien oder Befreiung von den Studiengebühren
Einschreibungen in Kindergärten, Schulen und Oberschulen
Teilnahme an öffentlichen Wettbewerben
Anträge um Steuerrückerstattungen, Familienzulagen
Tätigkeit der gemeinnützigen Vereine
In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass der Bürger im Umgang mit öffentlichen Verwaltungen und Betreibern von öffentlichen Diensten eine Selbsterklärung anstelle der Bescheinigungen abgeben kann. Diese ist nicht der Stempelsteuer unterworfen und ersetzt die Bescheinigung in jeder Hinsicht.
Die Bescheinigungen haben folgende Gültigkeit:
- allgemeine Gültigkeit von 6 Monaten sofern keine Änderungen vorliegen
- unbegrenzte Gültigkeit, sofern der Interessierte am Fuße der Bescheinigung erklärt, dass sich die in der Bescheinigung angeführten Angaben nicht geändert haben
- unbegrenzte Gültigkeit, sofern sie Tatsachen betreffen, die sich nicht ändern.
Formulare: Erklärung anstelle einer Bescheinigung
Erklärung anstelle einer Bescheinigung für Minderjährige