Allgemeine Information
Für alle Arbeiten, für welche eine Baukonzession ausgestellt worden ist, hat der Inhaber der Baukonzession die Pflicht, das Ansuchen um Ausstellung der Benützungsgenehmigung an das Bauamt einzureichen bzw. in Fällen, wo die Benützungsgenehmigung nicht erforderlich ist, muss das Bauende gemeldet werden.
In der Baukonzession werden die Termine für den Beginn und für die Vollendung der Arbeiten angegeben.
Der Termin für den Beginn der Arbeiten darf nicht mehr als ein Jahr, ab dem Datum der Ausstellung der Baukonzession, betragen; der Termin für die Vollendung, innerhalb dessen der Bau bewohnbar oder benutzbar sein muss, darf nicht mehr als drei Jahre betragen;
Der Termin für den Beginn der Arbeiten und der Termin für die Vollendung derselben können mit begründeter Maßnahme nur aufgrund von Umständen verlängert werden, die unabhängig vom Willen des Konzessionsinhabers sind und während der Ausführung der Arbeiten aufgetreten sind und diese verzögert haben.
Die Gültigkeit der Konzession darf ein Jahr nicht überschreiten. Falls die Arbeiten innerhalb dieser Frist nicht begonnen werden, muss der Betroffene ein Gesuch um Erneuerung der Baukonzession einreichen.
Der Vordruck und die Information über die erforderlichen Unterlagen für den Erhalt der Benützungsgenehmigung sind im Bauamt erhältlich.
Für den Erhalt einer Hausnummer ist die Ausstellung der Benützungsgenehmigung erforderlich.
Im Sinne des L.G. vom 11.08.1997, Nr. 13, Art. 131 dürfen neu erstellte bzw. umgebaute Gebäude vor Ausstellung der Benutzungsgenehmigung nicht benützt werden.
Für die Benutzung eines Gebäudes ohne Baugenehmigung (Art. 131 - Absatz 3) ist für den entsprechenden Zeitraum, ab Aufforderung durch die Gemeinde, für jeden Monat oder Bruchteil davon eine Geldbuße in der Höhe von monatlich 0,5 % der Baukosten gemäß Art. 73 der rechtswidrig besetzten Gebäudeteile zu entrichten.
Voraussetzungen
Der Gesuchsteller muss Inhaber der entsprechenden Baukonzession sein.
Erforderliche Dokumente
- Ansuchen um Benützungsgenehmigung versehen mit einer Stempelmarke
- Weitere Unterlagen werden entsprechend des Projektes angefordert (Informationen erhalten Sie im Bauamt)
- Die Unterlagen müssen von einem befugten Techniker unterschrieben sein.
- Der Bauleiter muss auf jedem Fall eine eigenverantwortliche Erklärung abgeben, dass:
- der Bau nach genehmigten Projekt ausgeführt wurde
- die Mauer trocken und gesundheitlich einwandfrei ist
- der anfallende Bauschutt gesetzesmäßig entsorgt wurde