Allgemeine Information
Laut Dekret des Landeshauptmannes vom 06.11.1998, Nr. 33 werden verschiedene Eingriffe in die Natur und Landschaft mit einem vereinfachten Verfahren genehmigt.
Diese Ermächtigung wird auf Antrag des Bauwerbers vom Bürgermeister erteilt.
Die Entscheidungen des Bürgermeisters über die Gesuche um Erteilung einer Ermächtigung müssen dem Gesuchssteller binnen 60 Tage nach Eingang des Gesuches oder nach Vorlage von zusätzlichen, vom Bürgermeister verlangten oder vom Antragsteller eingereichten Unterlagen zugestellt werden.
Die Ermächtigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt.
Der Bauherr und die Baufirma sind für jede Nichteinhaltung der allgemeinen Gesetzesbestimmungen, der Gemeindeverordnungen sowie der in der vorliegenden Ermächtigung festgelegten Vorschriften verantwortlich.
Der Bürgermeister kann eine erteilte Ermächtigung widerrufen, wenn diese im Widerspruch zum öffentlichen Interesse steht oder wenn sie aufgrund falscher Unterlagen erteilt worden ist.
Folgende Arbeiten können mit einer Ermächtigung durchgeführt werden:
Bau von Wald- und Feldwegen, Almerschließungswegen
Erdbewegungsarbeiten für die Verlegung von Infrastrukturleitungen
Ablagerung von Aushubmaterial
Materialentnahme
Planierungen von landwirtschaftlich genutzten Kulturflächen unter 1600 m Meereshöhe
Voraussetzungen
Die Ermächtigung kann nur an den Grundstückseigentümer bzw. Gebäudeeigentümer oder an eine andere berechtigte Person erteilt werden.
Erforderliche Dokumente
Antrag um Erteilung einer Bauermächtigung versehen mit einer Stempelmarke zu € 14,62
Mappenauszug, Lageplan, Skizze (je nach Bauvorhaben)
Zustimmung aller Grundeigentümer
Fotodokumentation