Ermächtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Sprengmeisters

Für die Ausübung der Tätigkeit eines Sprengmeisters muß der Interessierte beim Bürgermeister seiner Wohnsitzgemeinde die Erteilung einer entsprechenden Ermächtigung beantragen. Diese Ermächtigung berechtigt den Sprengmeister jedoch nicht, Sprengstoffe herzustellen, zu verwahren, zu vertreiben und zu befördern. Hierfür sind eigene Ermächtigungen erforderlich.
Voraussetzungen:

  • Zuverlässigkeit des Erlaubniswerbers
  • Nachweis der fachlichen Fähigkeiten
  • Nachweis der beruflichen Notwendigkeit der Ermächtigung



Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag auf Stempelpapier
  • Bescheinigung über die bestandene Prüfung
  • Strafregisterauszug (wird vom Amt eingeholt)


Die Ermächtigung gilt ein Jahr und muß dann erneuert werden. Für die Erneuerung ist außer den oben angeführten Voraussetzungen auch die psycho-physische Eignung zu belegen.

Zuständig

DEU