Vermögensgebühr für die Besetzung öffentlichen Grundes (COSAP)

Die Vermögensgebühr für die Besetzung von öffentlichem Grund ist für die dauernde und die zeitweilige Besetzung aller öffentlichen Flächen geschuldet, die zum Domänengut oder zum unverfügbaren Vermögen der Gemeinde gehören, sowie für die Besetzung von Privatgründen mit öffentlichem Durchgangsrecht. Gebührenpflichtig ist auch die Besetzung des bezüglichen Untergrundes und des darüber liegenden Raumes.

Wer öffentliche Flächen besetzen will, muss vorher einen schriftlichen Antrag an die Gemeinde richten, welche dem Antragsteller dann eine entsprechende Konzession bzw. Ermächtigung ausstellt, je nachdem ob es sich um eine dauerhafte oder eine zeitweilige Besetzung handelt.

Die Vermögensgebühr für die Besetzung von öffentlichem Grund richtet sich nach Art und Ausmaß, nach der Dauer und nach der Zone, in der die Besetzung erfolgt. Die Gebühr ist natürlich auch für die widerrechtliche Besetzung von öffentlichem Grund geschuldet. 

Im Falle einer dauerhaften Besetzung muss die Zahlung der Gebühr für das erste Jahr in einer einzigen Rate gleichzeitig mit der Erteilung der Genehmigung erfolgen. Für die Folgejahre ist die Gebühr nach Erhalt der Zahlungsmitteilung vonseiten der Gemeinde bis zum 31. März des Bezugsjahres zu entrichten.

Im Falle einer zeitweiligen Besetzung wird die Gebühr einmalig aufgrund der Tage der Besetzung berechnet. Dafür genügt es, die Gebühr vor Beginn der Besetzung einzuzahlen.

In der Gemeindeverordnung sind eine Reihe von Befreiungen und verschiedene Ermäßigungen vorgesehen.

Ansuchen Besetzung öffentlichen Grundes

01.01.2022

DEU