Werbeverkauf

Allgemeine Informationen
Werbeverkäufe sind Sonderverkäufe, die nur wenige Artikel zum Gegenstand haben und sich über höchstens zwei Wochen erstrecken. Die Waren müssen billiger als üblich angeboten werden mit der Absicht des Betriebes, ein neues Produkt auf den Markt zu bringen, eine neue Marke zu lancieren oder den Umsatz zu heben.

Voraussetzungen und Vorschriften
Werbeverkäufe können in jedem beliebigen Zeitraum des Jahres durchgeführt werden mit Ausnahme des Zeitraumes von 20 Tagen vor Beginn der Saisonschlußverkäufe und im Dezember. Sie dürfen höchstens drei Warenarten und 20 Prozent jener Artikel umfassen, welche im Geschäft ausgestellt sind.
Die Werbeverkäufe von Lebensmitteln und Produkten für die Körperpflege sowie von Reinigungsmitteln für den Haushalt können in jedem beliebigen Zeitraum des Jahres, ohne vorherige Mitteilung an die Gemeinde durchgeführt werden.

Einreichen der Mitteilung und der Unterlagen
Will der Inhaber eines Handelsbetriebes einen Werbeverkauf durchführen, muß er dies mindestens 10 Tage vor dem geplanten Verkaufsbeginn dem Lizenzamt durch entsprechende Mitteilung (siehe Anlage) bekanntgeben.
Der Mitteilung sind folgende Dokumente beizulegen:

  • Werbetexte;
  • Unterlagen, die zur Überprüfung der Wahrhaftigkeit der im Werbetext enthaltenen Angaben erforderlich sind.

Nota bene
Eine Kopie der Mitteilung an die Gemeinde ist für die Dauer des Verkaufs an einer von außen gut sichtbaren Stelle im Hauptschaufenster oder unmittelbar an der Eingangstür auszuhängen.

Kosten
Keine.

Höchstdauer des Verfahrens
10 Tage.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen

  • Landesgesetz Nr. 7 vom 17.02.2000;
  • Durchführungsverordnung zum genannten Landesgesetz – D. LH. Nr. 39 vom 30.10.2000

Zuständig

DEU