Räumungs- oder Ausverkauf

Allgemeine Informationen

Als Räumungs- oder Ausverkauf gilt ein der Öffentlichkeit als besonders günstige Gelegenheit angekündigter Verkauf, der sich jedenfalls vom normalen Verkaufsangebot in anderen Geschäften unterscheidet und ausschließlich zum Zweck durchgeführt wird, um alle oder einen Großteil der im Geschäft oder im dazugehörigen Lagerraum liegenden Waren abzusetzen.

Voraussetzungen und Vorschriften
Die Waren müssen aus einem der nachstehenden Gründe abgesetzt werden:

  • Veräußerung, Schließung und Verlegung des Betriebes oder einer seiner Filialen;
  • Umstrukturierung des Betriebes mit Ausnahme der gewöhnlichen Instandhaltung, welche eine Schließung für mindestens zwei Wochen zur Folge hat;
  • ein schweres Unglück, das den Betrieb getroffen hat;
  • Betriebsjubiläum alle 25 Jahre.

Ein Räumungs- oder Ausverkauf ist nur alle fünf Jahre zulässig. Ausnahmen: schweres Unglück oder Betriebsjubiläum. Er darf die Dauer von 30 Tagen nicht überschreiten.
Ausverkäufe dürfen in den 40 Tagen vor Beginn der Saisonschlußverkäufe und ebenso im Dezember nicht durchgeführt werden.

Einreichen der Mitteilung und der Unterlagen
Will der Inhaber eines Handelsbetriebes einen Räumungs- oder Ausverkauf durchführen, muß er dies mindestens 30 Tage vor dem geplanten Verkaufsbeginn dem Lizenzamt durch entsprechende Mitteilung (siehe Anlage) bekanntgeben.
Der Mitteilung sind folgende Dokumente beizulegen:

  • Liste der zum Kauf angebotenen Waren, nach Warenbereichen gegliedert, mit Angabe der Mengen und der vor dem Räumungsverkauf verlangten Preise, ebenso das Ausmaß der Preisnachlässe für die einzelnen zum Verkauf angebotenen Waren oder für gleichartige Warengruppen.
  • Beweismaterial für die Belegung des Grundes, der für den Ausverkauf angegeben wurde, z.B. Kostenvoranschlag für die Umstrukturierung.

Nota bene
Der Verkauf muß während der normalen Geschäftszeiten in den Räumen des Handelsbetriebes stattfinden. Dem Verkauf muß unverzüglich die Erfüllung der in der Mitteilung angeführten Voraussetzung (Schließung, Verlegung, usw.) folgen.
Eine Kopie der Mitteilung an die Gemeinde ist für die Dauer des Verkaufs an einer von außen gut sichtbaren Stelle im Hauptschaufenster oder unmittelbar an der Eingangtür auszuhängen. In allen schriftlichen Werbeankündigungen müssen die wesentlichen Daten der Mitteilung an die Gemeinde angeführt sein.

Kosten
Keine.

Höchstdauer des Verfahrens
30 Tage.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen

  • Landesgesetz Nr. 7 vom 17.02.2001;
  • Durchführungsverordnung zum genannten Landesgesetz – D. LH. Nr. 39 vom 30.10.2000.

 

Zuständig

DEU